Heilmittelwerbegesetz auf Ihrer Praxis-Website — die Checkliste

In der Druckvorstufe habe ich jede Datei durch einen Preflight geschickt, bevor sie auf die Maschine ging. Falsches Farbprofil, fehlende Schrift, zu wenig Beschnitt — der Check fängt den Fehler ab, solange er noch nix kostet. Auf der Maschine kostet derselbe Fehler eine ganze Auflage.

Ihre Praxis-Website braucht denselben Preflight. Nur heißt die Prüfliste hier Heilmittelwerbegesetz — kurz HWG. Und sie betrifft praktisch jeden Satz, den Sie über Ihre Behandlungen schreiben.

Ich baue Websites für Heilpraktiker:innen, Therapeut:innen und Coaches. Dabei begegnen mir immer wieder dieselben drei, vier Formulierungen, die ein Gericht oder eine Mitbewerberin teuer machen können. Die gute Nachricht: Es sind Muster. Wer sie kennt, schreibt von Anfang an sauber.

Was das HWG regelt — in zwei Minuten

Das Heilmittelwerbegesetz heißt ausgeschrieben „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“. Es stammt aus dem Jahr 1965, besteht aus rund 18 Paragraphen plus einer Anlage und wurde seither mehrfach geändert. Geregelt wird, wie für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungen geworben werden darf.

Der wichtigste Unterschied steht in § 2: Fachkreise gegen Laien. Ärztinnen, Apotheker, Heilpraktiker untereinander — das sind Fachkreise, da ist das Gesetz lockerer. Auf Ihrer öffentlichen Website sprechen Sie aber Patient:innen an, also Laien. Und für Laienwerbung ist das HWG deutlich strenger.

Drei Paragraphen sollten Sie kennen:

  • § 3 — irreführende Werbung. Verboten ist unter anderem der Eindruck, ein Behandlungserfolg lasse sich mit Sicherheit erwarten, oder eine Methode sei „völlig nebenwirkungsfrei“.
  • § 11 — der Katalog. Eine Liste dessen, was in der Laienwerbung tabu ist. Darunter Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben — also Testimonials —, wenn sie missbräuchlich oder irreführend wirken.
  • § 12 plus Anlage. Für bestimmte schwere Erkrankungen darf gegenüber Laien gar nicht geworben werden.

Und ein Punkt, den viele übersehen: Das HWG ist eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Heißt im Klartext — nicht nur Behörden, auch Mitbewerber und Verbände können einen Verstoß abmahnen. Die teuerste Quelle ist erfahrungsgemäß nicht das Amt, sondern die Kollegin zwei Straßen weiter.

Was Sie schreiben dürfen

Klingt strenger, als es ist. Erlaubt ist alles, was sachlich, wahr und nicht irreführend ist. Sie dürfen Ihre Methode beschreiben. Sie dürfen sagen, was Sie tun, wie eine Sitzung abläuft, welche Ausbildung Sie mitbringen.

Sie dürfen sogar mit Vorher-Nachher-Bildern arbeiten — seit der HWG-Reform 2012 grundsätzlich erlaubt. Die einzige harte Ausnahme sind plastisch-chirurgische Eingriffe (§ 11 Abs. 1 Satz 3). Für eine Naturheilpraxis spielt das selten eine Rolle. Wichtig nur: Die Bilder müssen echt sein, Ausnahmefälle als solche kenntlich gemacht.

Die Linie ist am Ende einfach: beschreiben, nicht versprechen. „Das mache ich“ geht. „Das heilt Sie“ nicht.

Was Sie nicht schreiben dürfen — mit Vorher/Nachher

Theorie hilft nur halb. Hier die Formulierungen, die mir auf Bestandsseiten am häufigsten begegnen — und wie sie HWG-konform klingen. Die Beispiele sind illustrativ, kein Rechtsrat (mehr dazu unten).

Über-mich-Sektion

So nicht

„Ich heile chronische Rückenschmerzen — dauerhaft und ohne Tabletten.“

Heilversprechen plus garantierter Erfolg. Doppelter § 3.

Besser

„Mein Schwerpunkt ist die manuelle Behandlung bei Rückenbeschwerden. Was bei Ihnen möglich ist, schauen wir im Erstgespräch gemeinsam an.“

Leistungsseite

So nicht

„Akupunktur beseitigt Ihre Migräne zuverlässig und völlig nebenwirkungsfrei.“

Erfolgsgarantie und Verharmlosung in einem Satz — gleich zwei § 3-Verstöße.

Besser

„Akupunktur ist eine Methode der Traditionellen Chinesischen Medizin. Ich setze feine Nadeln an definierten Punkten. Wie Ihr Körper reagiert, ist individuell — das besprechen wir vorab.“

Testimonials und Bewertungen

So nicht

„Nach drei Sitzungen war meine Migräne weg. Beste Heilpraktikerin weit und breit!“

Konkrete Erfolgsschilderung in werblicher Form — § 11.

Besser

„Ich habe mich von Anfang an gut aufgehoben gefühlt und gehe gerne hin.“

Bewertungen sind also nicht generell verboten — aber sie dürfen keinen Behandlungserfolg anpreisen. Die Faustregel: Gefühl ja, Heilungs-Story nein.

Die häufigsten roten Flaggen

Wenn Sie nur eine Sache aus diesem Artikel mitnehmen: Diese Wörter sind auf einer Praxis-Website fast immer ein Problem.

  • „heilt“, „beseitigt“, „macht schmerzfrei“ — Heilversprechen
  • „garantiert“, „zuverlässig“, „mit Sicherheit“, „100 %“ — Erfolgsgarantie
  • „nebenwirkungsfrei“, „völlig sanft, für jeden geeignet“ — Verharmlosung
  • „wirkt bei jedem“, „dauerhaft“ — pauschale Wirkversprechen

Pflichtangaben: Impressum, Behörde, Erlaubnis

Das HWG ist die eine Hälfte. Die andere sind Ihre Pflichtangaben — und hier ist die Lage für Heilpraktiker:innen sogar klarer, als viele denken. Ins Impressum gehört:

  • Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Berufsrechtliche Regelung: Die Tätigkeit beruht auf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 Abs. 1 HeilprG). Verweisen Sie auf das Gesetz und die Erste Durchführungsverordnung, einsehbar auf gesetze-im-internet.de.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: Ihr Gesundheitsamt, mit Adresse.
  • Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV — sobald Sie redaktionelle Inhalte veröffentlichen, etwa einen Blog.
  • Eine Kammer haben Heilpraktiker:innen nicht. Die Angabe entfällt also — anders als bei Ärzt:innen.

Der Datenschutz ist ein eigenes Kapitel: Gesundheitsdaten sind nach DSGVO besonders schützenswert, und eine Standard-Vorlage reicht für eine Praxis selten aus. Dazu schreibe ich in einem eigenen Beitrag — Impressum und Datenschutz für Heilpraktiker-Websites.

Berufsordnung — und warum sie nicht das ist, wofür viele sie halten

Ein Mythos hält sich hartnäckig: „Die Berufsordnung für Heilpraktiker schreibt mir vor, was auf meine Website darf.“ Stimmt so nicht.

Die Heilpraktikerschaft besitzt seit 1945 kein rechtlich verbindliches Standesrecht mehr. 1992 haben sich die großen Verbände auf eine gemeinsame Berufsordnung (BOH) geeinigt — aber die gilt nur als verbandsinternes Satzungsrecht für die jeweiligen Mitglieder. Eine allgemeine Bindungswirkung für alle Heilpraktiker:innen hat sie nicht.

Praktisch heißt das: Sind Sie in einem Verband, bindet Sie dessen BOH. Sind Sie es nicht, ist sie eine Empfehlung — nicht mehr. Was Sie in jedem Fall bindet, ist das HWG und das UWG. Die Berufsordnung ersetzt den HWG-Preflight nicht, sie kommt halt obendrauf. Mehr dazu in meinem Beitrag zur Berufsordnung für Heilpraktiker:innen und der Website.

Der Text ist der erste Raum

Ihre Website ist der erste Raum, den ein Patient betritt — lange bevor er Ihnen die Hand gibt. Was dort steht, entscheidet, ob er bleibt.

Das HWG ist kein Maulkorb. Es ist eine Prüfliste. Wer sachlich beschreibt, statt zu versprechen, ist fast immer auf der sicheren Seite — und klingt nebenbei vertrauenswürdiger als jede Erfolgsgarantie. Passt eigentlich ganz gut zusammen.

Den HWG-Preflight für Ihre Bestandsseite gibt’s kostenlos.

Schicken Sie mir Ihre Website — ich schaue im Erstgespräch gemeinsam mit Ihnen drüber: Welche Sätze sind ein Risiko, welche nicht? Unverbindlich, in 30 Minuten.

HWG-Check im Erstgespräch anfragen

Sie planen gleich eine neue Praxis-Website? Hier sind meine drei Pakete.

Kein Rechtsrat: Ich bin Webdesigner, kein Anwalt. Dieser Beitrag erklärt, wie ich an HWG-konforme Website-Texte herangehe — er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten juristischen Fragen wenden Sie sich an eine auf Medizinrecht spezialisierte Kanzlei oder Ihren Heilpraktiker-Fachverband. Die Textbeispiele sind illustrativ und vereinfacht.
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